Abs. 2 lit. b GG). Für die Erhebung der Ersatzabgaben sind die Berufsverbände, hier also die Appenzellische Ärztegesellschaft, zuständig. Dabei handelt es sich um eine hoheitliche Handlung in Anwendung des öffentlichen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 2.7). Das Gesetz äussert sich indes nicht näher bzw. nicht klar dazu, wie die Erhebung bzw. der Veranlagungsprozess durchzuführen ist, was sich am hier strittigen Reduktionsgrund gut erkennen lässt: