Aus den Erwägungen: 5. Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung sind nach Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 GG verpflichtet, in ambulanten Notfalldiensten mitzuwirken. Sie können aus wichtigem Grund von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit werden (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG). Wer befreit wird, schuldet neu per 1. Januar 2019 gemäss Art. 42a Abs. 1 und 2 GG eine gesetzlich definierte Ersatzabgabe von pauschal Fr. 4‘000.00. Diese wird in gewissen Fällen reduziert, unter anderem wenn das AHV-pflichtige Einkommen im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100‘000.00 beträgt (Art. 42a Abs. 2 lit.