AR GVP 31/2019, Nr. 1561 Ambulanter Notfalldienst. Für die Reduktion der Ersatzabgabe gemäss Art. 42a Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1; GG) kommt es auf die Einkommensverhältnisse desjenigen Jahres an, für das die Befreiung von der Notfalldienstpflicht verfügt und die Realleistungspflicht in eine Geldleistungspflicht umgewandelt wurde. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 28.06.2019