AR GVP 31/2019, Nr. 1561 Ambulanter Notfalldienst. Für die Reduktion der Ersatzabgabe gemäss Art. 42a Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1; GG) kommt es auf die Einkommensverhältnisse desjenigen Jahres an, für das die Befreiung von der Notfalldienstpflicht verfügt und die Realleistungspflicht in eine Geldleistungspflicht umgewandelt wurde. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 28.06.2019 Aus den Erwägungen: 5. Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung sind nach Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 GG verpflichtet, in ambulanten Not- falldiensten mitzuwirken. Sie können aus wichtigem Grund von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit werden (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG). Wer befreit wird, schuldet neu per 1. Januar 2019 gemäss Art. 42a Abs. 1 und 2 GG eine gesetzlich definierte Ersatzabgabe von pauschal Fr. 4‘000.00. Diese wird in gewissen Fällen redu- ziert, unter anderem wenn das AHV-pflichtige Einkommen im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100‘000.00 beträgt (Art. 42a Abs. 2 lit. b GG). Für die Erhebung der Ersatzabgaben sind die Berufsverbände, hier also die Appenzellische Ärztegesellschaft, zuständig. Dabei handelt es sich um eine hoheitliche Handlung in Anwen- dung des öffentlichen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 2.7). Das Gesetz äussert sich indes nicht näher bzw. nicht klar dazu, wie die Erhebung bzw. der Veranlagungsprozess durchzuführen ist, was sich am hier strittigen Reduktionsgrund gut erkennen lässt: a) Die in Art. 42a Abs. 2 GG aufgelisteten Reduktionsgründe sind zwingend und können von den Berufsver- bänden weder erweitert noch unterschritten werden. Der Rekurrent macht geltend, dass sein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit unter Fr. 100‘000.00 liege (Art. 42a Abs. 2 lit. b GG), weshalb nicht die volle Ersatzabgabe von Fr. 4‘000.00 geschuldet sei. Zum Beleg reichte er im Verlaufe des Rekursverfahrens die definitive Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 27. März 2019 betreffend das Beitragsjahr 2017 ein (AHV-Beitragsverfügung). Gemäss dieser Verfügung erzielte er 2017 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 0.00. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachweisen konnte, dass sein AHV-pflichtiges Einkommen weniger als Fr. 100‘000.00 betrage. b) Es trifft zwar zu, dass der Rekurrent die AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2017 erst im Rekursverfahren beibrachte. Aus prozessualer Sicht würde ihm indes daraus kein Nachteil erwachsen. Die Rekursinstanz ermit- telt den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) und berücksichtigt bei ihrem Entscheid grundsätzlich auch neue Tatsachen und Beweismittel, die der Vorinstanz nicht bekannt waren (Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1; VRPG]). c) Gemäss Wortlaut von Art. 42a Abs. 2 lit. b GG kommt es bei der Frage, ob die Ersatzabgabe zu reduzieren sei, auf die Einkommensverhältnisse des „betreffenden Jahres“ an. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung gilt als „betreffendes Jahr“ das Er- satzjahr. Das heisst, es kommt auf die Einkommensverhältnisse desjenigen Jahres an, für das die Befreiung von der Notfalldienstpflicht verfügt und die Realleistungspflicht in eine Geldleistungspflicht umgewandelt wurde. Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 1561 Vorliegend kommt es also darauf an, welches AHV-pflichtige Einkommen der Rekurrent im laufenden Jahr 2019 erzielen wird. Augenscheinlich steht dies im jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, weshalb ebenso we- nig auf die eingereichte AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2017 abgestellt werden kann. Analog vergleichba- rer Veranlagungsprozesse (z.B. Steuern oder Wehrpflichtersatzgabe, vgl. Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 611]) ist die definitive Erhebung der Notfalldienstersatzabgabe erst in den auf das Ersatzjahr folgenden Jahren vorzunehmen (sog. postnumerando) – sofern der Arzt oder die Ärztin überhaupt einen Reduktionsgrund geltend macht. Falls es sich um selbständige Erwerbstätige handelt, kommt es bei einer Abgabenreduktion auf die rechtskräftige AHV-Beitragsverfügung des jeweiligen Ersatzjahres an (hier also 2019). Bei den unselbständig Erwerbstätigen ist die Reduktion aufgrund des Lohnausweises des Ersatzjahres zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im vorinstanzlichen Formular „Fragebogen Notfalldiensttätigkeit 2019“ enthaltene Hinweis (Ziff. 3.c), wonach auf die Einkommensverhältnisse des Jah- res 2017 abgestellt werde, als rechtlich nicht zulässig. d) Die Vorinstanz ist allerdings befugt, die mutmasslich geschuldete Ersatzabgabe provisorisch aufgrund der mutmasslichen Einkommensverhältnisse zu erheben und eine allfällige Differenz nach der definitiven Abga- benerhebung nachzufordern oder zurückzuerstatten. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie Mittel zur Deckung der Kosten benötigt, welche ihr im laufenden Jahr aus der Organisation des Notfalldienstes erwach- sen (Art. 42 Abs. 1bis und Art. 42a Abs. 3 GG). Analog zu anderen Veranlagungen steht gegen eine provisori- sche Abgabenerhebung kein Rechtsmittel offen, da es sich um kein definitiv festgelegtes Rechtsverhältnis und somit nicht um eine Verfügung handelt (vgl. GVP/SG 2004 Nr. 56). Wird die Ersatzabgabe für den Notfalldienst provisorisch erhoben, kann grundsätzlich auf die letzte rechtskräftige AHV-Beitragsverfügung (oder den letzten Lohnausweis) abgestellt werden – beim Rekurrenten also auf jene betreffend 2017 (AHV-pflichtiges Einkom- men: Fr. 0.00). Im Sinne von Ziff. 4.3 des vorinstanzlichen Reglements „Reglement der Appenzellischen Ärzte- gemeinschaft über den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in den Kantonen Appenzell Ausser- und Innerrho- den vom 7.5.2018“ (Reduktion um 75 Prozent bei einem AHV-pflichtigen Einkommen unter Fr. 50‘000.00) kann die Vorinstanz die provisorische Ersatzabgabe für das Jahr 2019 deswegen bei Fr. 1‘000.00 festsetzen. Ob eine solche schematisierende Praxis dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; SR 101) und den Bemessungs- grundsätzen im Abgaberecht standhält (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. BGE 125 I 65 E. 3), kann offen bleiben. Diese Frage ist im Rahmen der definitiven Erhebung der Ersatzabgabe zu beurteilen. 6. Zusammengefasst ist der Rekurs gutzuheissen und die strittige Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufzuhe- ben. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Die Vorinstanz darf aber erst dann neu verfügen, wenn aufgrund einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung feststeht, wie viel AHV-pflichtiges Ein- kommen der Rekurrent im Jahr 2019 erzielt hat. Insoweit steht auch der Rekurrent in der Pflicht, die AHV- Beitragsverfügung für das Jahr 2019 der Vorinstanz umgehend einzureichen, sobald diese vorliegt. Bis dahin ist die Vorinstanz befugt, die Ersatzabgabe für den Notfalldienst beim Rekurrenten provisorisch zu erheben. Seite 2/2