AR GVP 29/2017, Nr. 1555 Sozialhilfe. Die Finanzierung von Aufenthalten in den IVSE unterstellten Einrichtungen mit stationären Thera- pie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich (Bereich C) erfolgt über die Sozialhilfe. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 26.09.2017 Sachverhalt: Im Zeitraum vom 19. April 2015 bis 15. Januar 2016 trug die Gemeinde P. die anfallenden Kosten für die Fremdplatzierung der Tochter von M. in einer IVSE unterstellten Einrichtung des Bereichs A (stationäre Ein- richtungen für Kinder und Jugendliche). Im Dezember 2015 teilte M. dem Sozialamt der Gemeinde P. mit, dass sie ihre Tochter per 6. Januar 2016 in der Einrichtung X. (Bereich C) in Y., Kanton Z., unterbringen werde. In der Folge lehnte die Gemeinde P. die Übernahme der Fremdplatzierungskosten ab. M. rekurrierte dagegen. Aus den Erwägungen: 3. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass im angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2016 nicht substan- tiiert belegt sei, dass in Appenzell Ausserrhoden die Finanzierung von Aufenthalten in Einrichtungen des Be- reichs C über die Sozialhilfe erfolge. Die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtun- gen (bGS 852.51) sehe lediglich vor, dass die betreffende Gemeinde zahlungspflichtig sei. Dass die Finanzie- rung über die Sozialhilfe erfolge, gehe aus der Bestimmung nicht hervor und sei der Rekurrentin sodann nicht bewusst gewesen. b) Vorab ist festzuhalten, dass der übliche Verfahrensweg gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Sozia- le Einrichtungen (IVSE; bGS 852.5) nicht eingehalten wurde. Grundsätzlich ist vor der Unterbringung oder dem Eintritt einer Person eine Kostenübernahmegarantie bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons einzureichen (Art. 26 IVSE). Der Kommentar zur IVSE vom 7. Dezember 2007 hält fest, dass für die Abwicklung zwischen den Kantonen entscheidend sei, dass der Wohnkanton gegenüber dem Standortkanton und seiner Einrichtun- gen eine Kostenübernahmegarantie leistet. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Verbindungsstellen nicht involviert. c) Bei der Unterbringung in der Einrichtung X. in Y., Kanton Z., handelt es sich um einen interkantonalen Sach- verhalt, weshalb die IVSE zur Anwendung gelangt. Gemäss Kommentar zur IVSE vom 7. Dezember 2007 ist die Finanzierung über die Sozialhilfe im Bereich C zulässig und in einigen Kantonen bereits übliche Praxis. Laut Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen übernimmt im Bereich C (stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) die betreffende Gemeinde die Leistungsabgeltung bei ausserkantonalen Platzierungen. Es findet sich für den Bereich C keine anderslau- tende Regelung, weshalb die Finanzierung in diesem Bereich in Übereinstimmung mit dem Kommentar zur IVSE über die Sozialhilfe erfolgt. Seite 1/1