A. Verwaltungsentscheide 1554 1554 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Rechtsschutzinteresse des Nachbarn bezüglich Unterhaltspflicht eines maro- den Schutzobjekts bejaht. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 42 Abs. 2 VRPG kann mit der Rechtsverweigerungsbe- schwerde die Verweigerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Zweck der Rechtsverweigerungsbe- schwerde ist es, ein Handeln der Behörde zu erwirken, das seinerseits Ge- genstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein kann. Auf das Ver- bot der Rechtsverweigerung kann sich nur berufen, wer einen Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens und auf einen Entscheid hat (Rhi- now/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Ba- sel 2010, N 282; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1306). Nach Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an die über- geordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRPG und damit an die Rechtsmittelbehörde zu richten. […] 3. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zu- mindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtba- ren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungs- form zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person Partei- stellung im Sinne von Art. 32 VRPG bzw. Art. 111 BauG beanspruchen kann (vgl. Urteile BVGer A-4862/2014, E. 2.1 und A-2317/2014, E. 2.2; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, N 7 ff. zu Art. 46a). Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben und unterlässt die Behörde dies dennoch, so begeht sie eine Rechtsverweigerung und han- delt widerrechtlich (Urteil BVGer A-2923/2015, E. 1.3.1). […] 5. Am 4. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei unter Mitwir- kung der Eigentümer des Hauses Assek. Nr. X, der Baukommission der Ge- meinde Y. sowie der zuständigen kantonalen Stellen ein Augenschein durch- zuführen, um den Unterhalt des Hauses Assek. Nr. X zu überprüfen und den Bau soweit instand stellen zu lassen, dass der Weiterbestand des Hauses ge- sichert sei. Anlässlich des Augenscheins vom 7. Juli 2014 wurde dem Be- 22 A. Verwaltungsentscheide 1554 schwerdeführer eine Verfügung versprochen. Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 bzw. vom 26. Februar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Pla- nungsamt, wann er mit einer Verfügung rechnen könne. Der Beschwerdefüh- rer hat somit ausschliesslich eine Verfügung verlangt. 6. Zur Parteistellung reicht ein bloss tatsächliches schutzwürdiges Interes- se aus (vgl. BGE 130 II 149 E. 3.3). Wer Parteistellung beanspruchen kann, kann bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen. Die ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Vorausset- zungen für den Erlass einer Verfügung gegeben sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen (BGE 130 II 521 E. 2.5). 7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer zweier Häuser in derselben Häuserreihe, wie sich das geschützte Objekt befinde. Da er nicht beabsichtige, die Häuser Assek. Nrn. Y und Z aufzugeben, habe er in den letzten Jahren in Sachen Unterhaltsarbeiten viel Geld investiert. Beim Haus Assek. Nr. X sei in den letzten 50 Jahren nichts investiert worden, sodass der Weiterbestand des Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der Unterhalts- pflicht gefährdet sei. Er bringt weiter vor, dass wenn auf dem Dach Ziegel ver- rutschen, Wasser eindringen könne. Da das Haus leer stehe, werde dies von niemandem bemerkt und die tragenden Elemente des Hauses könnten zer- stört werden. 8. Der Beschwerdeführer bringt glaubhaft vor, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Nachbarhaus unterhalten wird. Denn die ge- samte Häuserreihe steht unter Denkmalschutz und könnte durch eindringen- des Wasser des Hauses Assek. Nr. X in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte somit Anspruch auf eine Verfügung gehabt, damit er nach dem Augenschein die Möglichkeit gehabt hätte, ein Rechtsmittel zu er- greifen, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass mit Einreichung des Bauge- suchs die Schutzvorschriften gemäss Art. 86 BauG nicht genügend umgesetzt worden seien. 9. Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich zum Augenscheinprotokoll, wie auch zum Baugesuch zu äussern und Einsprache gegen Letzteres zu erheben. Der Beschwerdeführer habe trotz fehlendem Anspruch den raumplanerischen Entscheid vom 9. Januar 2015 zugestellt bekommen und sei somit mit der vom Planungsamt am Augenschein versprochenen Verfügung bedient worden. Damit habe sich eine weitere Verfügung bezüglich baulich nötiger Massnahmen zum Erhalt des Schutzobjekts erübrigt. Mit den Abklärungen bezüglich des Dachzustan- des anlässlich des Augenscheins mit Einschätzungen des anwesenden Dachdeckers, des Denkmalpflegers sowie der raumplanerischen Verfügung in 23 A. Verwaltungsentscheide 1554 Form der Bewilligung des Baugesuchs des Fassadenprovisoriums sei aus Sicht der Vorinstanz das Verfahren nach Art. 87 BauG abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer bestehe folglich kein Anspruch auf die Eröffnung einer weiteren Verfügung. 10. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Planungsamtes dar- über informiert, dass ein Unterhalt nötig sei und dass das Planungsamt mit den Eigentümern vereinbart habe, dass diese ein entsprechendes Baugesuch einzureichen haben. Im Rahmen des Baugesuches erhalte er die Gelegen- heit, die rechtlichen Möglichkeiten wahrzunehmen. 11. Während der Auflage des Baugesuchs brachte der Beschwerdeführer keine Einwände ein. Anschliessend erteilten das Planungsamt und die Bau- bewilligungskommission Y. je mit Entscheid vom 9. Januar 2015 bzw. 28. Januar 2015 die Baubewilligung für die geplante provisorische Fassaden- sanierung. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Baubewilligung Rekurs. Das Departement Bau und Umwelt (DBU, heute: Departement Bau und Volkswirtschaft) fällte mit Rekursentscheid vom 17. August 2015 einen Nicht- eintretensentscheid. Darin wird deutlich, dass es sich bei der Frage der Un- terhaltspflicht des Schutzobjekts und dem Bauvorhaben des Fassadenprovi- soriums um zwei unterschiedliche Verfahren handelt. 12. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit hatte, sich anlässlich der Auflage des Bauvorhabens betreffend Fassadenprovisori- um zu äussern, nicht jedoch betreffend die Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts. Obwohl der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, hatte er also keine Gelegenheit gehabt, ein Rechtsmittel zu ergrei- fen, da keine Verfügung ergangen ist. 13. Bei dieser Sachlage liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Verfü- gung auszustellen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 20.12.2016 24