Aus den Erwägungen: 6. A. macht weder ausdrücklich geltend, noch ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Unterstellung unter das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungsschutzes zur Folge hätte. Im besten Fall könnte ihre private Versicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse als gleichwertig erwogen werden. In der Versicherungsbestätigung vom 1. März 2016 wird in dieser Hinsicht zumindest ausgeführt, dass die Versicherung einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig ist und sie die Kosten von in der Schweiz erbrachten Sachleistungen deckt.