c) Da es nicht Aufgabe der Rekursbehörde ist, die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und darüber als erste Instanz zu entscheiden, bleibt nichts anderes übrig, als die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Abteilung Raumentwicklung zurückzuweisen (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Departement Bau und Volkswirtschaft, 19.12.2016 1553 Krankenversicherungspflicht. Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und Vertrauensschutz. Im vorliegenden Fall überwog das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts.