Platz für die abtretende Generation vorhanden ist oder geschaffen werden könnte, wie dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgeschrieben ist. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorhanden, ob eine ständige Anwesenheit des Personals in der Nähe des Betriebszentrums erforderlich ist, um eine optimale Ferien- und Freizeitablösung zu gewährleisten. c)