Nr. Z als Stöckli eignet, weshalb dies zwingend im Bauermittlungsverfahren hätte erfolgen müssen. Insofern genügt der blosse Verweis auf den Beschluss der Bodenrechtskommission vom 21. November 2012 nicht, um das Bauermittlungsgesuch des Rekurrenten abschlägig zu beurteilen. In den Vorakten fehlen im Weiteren verbindliche Angaben zur Betriebsübergabe und einer allfälligen Übernahmebereitschaft eines als Landwirt ausgebildeten Nachkommen des Rekurrenten, wobei aufgrund dessen Jahrgangs (1963) ein unmittelbarer bevorstehender Zeitpunkt zumindest als fraglich erscheint.