In der in den Akten vorhandenen Stellungnahme des ehemaligen Planungsamtes vom 29. August 2012 fehlen jedoch entsprechende Vorbehalte oder Argumente, aufgrund welcher die Bodenrechtskommission veranlasst gewesen wäre, die Entbehrlichkeit des Gebäudes Assek. Nr. X für den Landwirtschaftsbetrieb in Frage zu stellen und das Abparzellierungsgesuch abzuweisen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass bisher nicht überprüft wurde, ob sich das Gebäude Assek. Nr. Z als Stöckli eignet, weshalb dies zwingend im Bauermittlungsverfahren hätte erfolgen müssen.