Gemäss Art. 4a VBB muss nämlich Klarheit über die künftige Verwendung von Wohnraum herrschen, wobei für die Beurteilung insbesondere der Generationenwechsel und die damit verbundene Notwendigkeit eines Altenteils oder Stöcklis für die sich zurückziehende Generation zu berücksichtigen ist (Herrenschwand/Bandli, in: Das Bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 7a zu Art. 60). In der in den Akten vorhandenen Stellungnahme des ehemaligen Planungsamtes vom 29. August 2012 fehlen jedoch entsprechende Vorbehalte oder Argumente, aufgrund welcher die Bodenrechtskommission veranlasst gewesen wäre, die Entbehrlichkeit des Gebäudes Assek.