Raumentwicklung hat zwar im Jahr 2012 noch praxisgemäss bei Bodenrechtsgesuchen Stellungnahmen verfasst und keine Verfügungen erlassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese aufgrund der Verfahrenskoordination von Art. 4a VBB in Bezug auf die Betriebsnotwendigkeit des abzuparzellierenden Wohnhauses Assek. Nr. X bzw. die objektive Geeignetheit des Wohnhauses Assek. Nr. Z als künftiges Stöckli zwingend hätte Vorbehalte anbringen oder die Zustimmung zur Abparzellierung verweigern müssen. Gemäss Art.