4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; bGS 211.412.110) hat die Bewilligungsbehörde im Verfahren um Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot der kantonalen Behörde, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zuständig ist, die Akten zum Erlass einer Verfügung zuzustellen, wenn auf dem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet. Die Abteilung Raumentwicklung hat zwar im Jahr 2012 noch praxisgemäss bei Bodenrechtsgesuchen Stellungnahmen verfasst und keine Verfügungen erlassen.