genschaft O, Assek. Nr. Z, trotz der Distanz und der erhöhten Lage objektiv als Stöckli eigne. In der Stellungnahme vom 14. September 2016 räumt die Abteilung Raumentwicklung ein, dass es fraglich sei, ob die Liegenschaft O, Assek. Nr. Z, sich objektiv besser eigne als das abparzellierte Wohnhaus Assek. Nr. X, welches ca. 350 m südöstlich des Betriebszentrums liege. b) Dieser Begründung kann insofern nicht gefolgt werden, als dass die Abteilung Raumentwicklung (ehemals Planungsamt) in das Verfahren betreffend Abparzellierung involviert war. Gemäss Art. 4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB;