Wenn kein genügender Wohnraum zur Verfügung steht, ist solcher in erster Linie durch den Ausbau des bestehenden Bauernhauses oder durch einen entsprechenden Anbau zu schaffen. Erst wenn dies aus objektiven Gründen nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob der Neubau eines Stöcklis für die abtretende Generation bewilligt werden kann (BGE 116 Ib 228 E. 3b). 4a) Die Abteilung Raumentwicklung hat die Erstellung eines zusätzlichen Stöcklis in unmittelbarer Nähe zum Betriebszentrum ausgeschlossen, weil die Bodenrechtskommission mit Beschluss vom 21. November 2012 der Abparzellierung des Gebäudes Assek.