(SG GVP 2012, Nr. 86, E. 3.2). Selbst wenn Wohnraum für die abtretende Generation als zonenkonform zu betrachten wäre, bedeutet dies noch nicht, dass der Neubau eines Stöcklis ohne weiteres zulässig ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der benötigte Wohnraum in das bestehende Betriebsleiterwohnhaus integriert werden kann. Wenn kein genügender Wohnraum zur Verfügung steht, ist solcher in erster Linie durch den Ausbau des bestehenden Bauernhauses oder durch einen entsprechenden Anbau zu schaffen.