Ein eigenständiges Kriterium für die Beurteilung der Zonenkonformität stellt die Distanz zur nächstgelegenen Wohnzone dar. Soweit betrieblich eine ständige Anwesenheit des Personals nicht erforderlich ist, gilt dessen Wohnraum nur dann als zonenkonform, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist. Letzteres ist nicht anzunehmen, wenn ein Fussmarsch von 20–30 min. erforderlich ist, um an den Betriebsort zu gelangen (BGE 121 II 67). Wohnraum für die abtretende Generation ist nur dann zonenkonform, wenn eine Hofübergabe an die nächste Generation in absehbarer Zeit bevorsteht (SG GVP 2012, Nr. 86, E. 3.2).