Zudem müssen die Wohnbauten als solche für die Bewirtschaftung notwendig sein. Im Weiteren richtet sich die Grösse und die Lage der Wohnbauten nach der Notwendigkeit des Wohnraums (Alexander Ruch, in: Aemisegger/Moor/ Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, N 23 f. zu Art. 16a). Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGE 121 II 67 E. 3a). Ein eigenständiges Kriterium für die Beurteilung der Zonenkonformität stellt die Distanz zur nächstgelegenen Wohnzone dar.