SR 700.1). Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, soll damit einem relativ engen Personenkreis vorbehalten bleiben. Zweck eines Stöcklis soll sein, dass einem betagten Bauern nach Übergabe des Gewerbes an einen jüngeren Inhaber nicht zugemutet werden kann, den Hof zu verlassen (Urteil BGer 1A.78/2006; BGE 116 Ib 228 E. 3a). Das Stöckli ist ein eigenständiges Wohnhaus für die abtretende Generation, welches nur zonenkonform ist, wenn für die abtretende Generation in den bestehenden Wohnbauten nicht genügend Platz vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Zudem müssen die Wohnbauten als solche für die Bewirtschaftung notwendig sein.