ber 2015 wird in Art. 8 festgelegt, dass auf die Anwohner gebührend Rücksicht zu nehmen und unnötiger Lärm zu vermeiden ist. Die Benützung der Anlage ist von 22 Uhr bis 7 Uhr untersagt. Gemäss der Stellungnahme des Gemeinderates Z. vom 7. März 2016 wird die Weisung vom 30. September 2015 mit dem Zusatz, dass insbesondere an Sonn- und Feiertagen und abends ab 20 Uhr Lärm zu vermeiden ist, ergänzt. 4.a) Zu prüfen ist zunächst, ob der Spielplatz am geplanten Standort zonenkonform ist. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ist die Voraussetzung einer Baubewilligung u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen.