In Anbetracht dieser Umstände erweist sich das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht als bewilligungsfähig. Die Abweichungen von den geltenden Bauvorschriften können nicht mehr als geringfügig taxiert werden, womit eine Korrektur durch Bedingungen und Auflagen nicht möglich ist 4 A. Verwaltungsentscheide 1549 (Art. 106 Abs. 2 lit. a BauG). Dies führt zur Aufhebung der von der Baubewilligungskommission Z. erteilten Baubewilligung vom 13. Mai 2016. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Departement Bau und Volkswirtschaft, 16.12.2016 1549