a BauG festgehalten werden müssen. f) Bezüglich der Umgebungsgestaltung wird im Protokoll zur Baubewilligung unter den Auflagen auf Seite 9 festgelegt, dass sie detailliert aufzuzeigen sei und spätestens zwei Monate vor Beginn der Umgebungsarbeiten dem Bausekretariat zur Genehmigung einzureichen sei. Jedoch untersteht die Umgebungsgestaltung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c BauV i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BauG der Bewilligungspflicht und muss gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c BauV Bestandteil des Baugesuchs sein.