Die Baubewilligungskommission Z. hätte auch hier einen Nachweis mit den genauen Angaben verlangen und kontrollieren müssen. e) Im Protokoll zur Baubewilligung der Baubewilligungskommission Z. wird auf Seite 3 festgehalten, dass die Garageneinfahrt lediglich eine Tiefe von 5 m aufweise. Diese sei gemäss Art. 20 Abs. 5 BauR im Bereich des Tors auf eine Tiefe von 5.50 m zu erstellen. Im Entscheid und in den Auflagen wird diese Vorgabe nicht mehr erwähnt. Diese Vorgabe hätte im Baubewilligungsentscheid in den Auflagen gemäss Art. 106 Abs. 2 lit. a BauG festgehalten werden müssen.