Gemäss Art. 8 Abs. 1 BauR kann in Hanglagen ein in Höhe und Breite in Erscheinung tretendes Untergeschoss freigelegt werden, wenn die Anforderungen an Art. 24 BauR erfüllt sind (lit. a), wenn die Freilegung maximal die Hälfte des Gebäudeumfanges umfasst (lit. b) und wenn die Abgrabungshöhe im Mittel 1 m nicht übersteigt (lit. c). Aus den Bauplänen ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen, wie viel die Abgrabungshöhe beim Untergeschoss beträgt. Es ist höchst fraglich, ob Art. 8 Abs. 1 lit. c BauR eingehalten wird. Die Baubewilligungskommission Z. hätte auch hier einen Nachweis mit den genauen Angaben verlangen und kontrollieren müssen.