c) Aus den Akten und den Bauplänen ist zudem nicht ersichtlich, wie der Niveaupunkt berechnet wurde. Es sind keine Angaben vorhanden, die es möglich machen würden, die Position des Niveaupunktes zu kontrollieren. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob die Baubewilligungskommission Z. den Niveaupunkt überprüft hat. Es wird lediglich auf die Baupläne verwiesen, dass dort der Niveaupunkt angegeben sei. Bei einem allfälligen neuen Baugesuch müsste die Baubewilligungskommission Z. den Nachweis über die Festlegung des Niveaupunkts vom Rekursgegner verlangen und überprüfen. d) Gemäss Art.