12 BauV bis zu einer Länge von einem Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge maximal 1.50 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen bzw. über die Baulinie vorspringen. Als Vorbaute gemäss Art. 12 Abs. 1 BauV gelten einzelne, über die Fassadenflucht vorspringende Bauteile, wie u.a. Dachvorsprünge (lit. a) und offene Balkone (lit. c). Der Dachvorsprung beim Haus Nord erstreckt sich über die gesamte Fassadenlänge des Gebäudes. Dabei ist nicht relevant, um wie viel das Dach vorspringt, denn ein Dachvorsprung, der über einen Drittel der Fassadenlänge verläuft, ist nicht bewilligungsfähig, auch wenn er um weniger als 1.50 m über die Baulinie vorspringt.