Zudem sind damit talseitig drei Vollgeschosse und ein Teil des Untergeschosses sichtbar, was ebenfalls gegen Art. 15 BauR verstösst. Da die Anpassung der Anzahl Geschosse des Hauses Nord eine wesentliche Projektänderung erfordert, ist eine Korrektur durch Bedingungen oder Auflagen nicht möglich (Art. 106 Abs. 2 lit. a BauG). b) Nach Art. 12 Abs. 1 BauR dürfen Vorbauten gemäss Art. 12 BauV bis zu einer Länge von einem Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge maximal 1.50 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen bzw. über die Baulinie vorspringen.