Die Vorinstanz hält auf S. 4 des angefochtenen Entscheids fest, dass die Kniestockhöhe eingehalten ist, ein Attikageschoss kann jedoch gar keinen Kniestock aufweisen. Das zweite Obergeschoss kann deshalb nicht als Dachgeschoss qualifiziert werden und stellt somit ein Vollgeschoss dar. Das Haus Nord hat demzufolge drei Vollgeschosse und ein Untergeschoss. Da in der Wohnzone W1.4 lediglich zwei Vollgeschosse erlaubt sind, weist das Haus Nord ein Vollgeschoss zu viel auf. Dies verstösst gegen Art. 15 BauR i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BauV. Zudem sind damit talseitig drei Vollgeschosse und ein Teil des Untergeschosses sichtbar, was ebenfalls gegen Art. 15 BauR verstösst.