Ebenfalls als Dachgeschoss gilt das Attikageschoss, das unter einem Winkel von 45° vom Schnittpunkt der Fassade mit dem fertigen Dach einschliesslich Dachvorsprung und Vordach über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt. Auf den zwei sich gegenüberliegenden Schmalseiten des Gebäudes darf das Attikageschoss fassadenbündig erstellt werden (Art. 4 Abs. 4 BauV). Gemäss Art. 15 BauR sind in der Wohnzone W1.4 maximal drei talseitig sichtbare Geschosse erlaubt. Im vorliegenden Fall ist beim Haus Nord offensichtlich, dass der Kniestock auf zwei Seiten des Hauses zu hoch ist, d.h. eine Höhe von über 0.90 m aufweist.