2 A. Verwaltungsentscheide 1548 (BauV; bGS 721.11) zählt jedes Geschoss als Vollgeschoss, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt. Als Dachgeschoss gilt ein Stockwerk, das im Dachraum liegt und einen Kniestock von höchstens 0.90 m aufweist (Art. 4 Abs. 3 BauV). Der Kniestock wird gemessen von oberkant fertigem Boden bis unterkant fertiger Dachkonstruktion. Ebenfalls als Dachgeschoss gilt das Attikageschoss, das unter einem Winkel von 45° vom Schnittpunkt der Fassade mit dem fertigen Dach einschliesslich Dachvorsprung und Vordach über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt.