Es soll für die Öffentlichkeit ersichtlich sein, dass der Spielplatz für alle Personen frei zugänglich ist. Ein Zaun würde somit ein falsches Signal aussenden. c) Es ist somit auf eine über die Weisung des Gemeinderates vom 30. September 2016 hinausgehende vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu verzichten. Der Gemeinderat verstösst somit mit seinem geplanten Vorgehen nicht gegen das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG. Sollten die Lärmimmissionen, die vom Spielplatz ausgehen, wider Erwarten übermässigen Charakter annehmen, so können gemäss Art. 11 Abs. 3 USG nachträglich die Emissionsbegrenzungen