Diesbezüglich kann nicht einfach eine inadäquate Verhaltensweise der Benutzer angenommen werden, es ist grundsätzlich von einer ordnungsgemässen Nutzung des Spielplatzes auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung ist eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei einem Vorhaben, das die Planungswerte einhält, nur wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Die Erstellung eines Zaunes mit abschliessbarem Tor erscheint nicht bloss einen geringen Aufwand zu verursachen, da es zusätzlich einen Verantwortlichen brauchen würde, der den Spielplatz jeden Abend abschliesst.