Die von den Rekurrenten vorgeschlagenen Emissionsbegrenzungen sind zwar technisch und betrieblich möglich. Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber im Falle eines umstrittenen Spielplatzes eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemäss der Weisung des Gemeinderates ist die Benutzung des Spielplatzes von 22 Uhr bis um 7 Uhr untersagt. Es handelt sich dabei um dieselben Benutzungszeiten wie beim bereits bestehenden Sportplatz. Da diese beiden Plätze nebeneinander und auf der gleichen Parzelle liegen, ist es nachvollziehbar, die gleichen Betriebszeiten festsetzen zu wollen.