8 der Weisung des Gemeinderates vom 30. September 2015 bereits eingeschränkt. Der Gemeinderat hat in der Stellungnahme vom 7. März 2016 zudem bestimmt, dass Art. 8 der Weisung mit dem Zusatz, dass insbesondere an Sonn- und Feiertagen und abends ab 20 Uhr Lärm zu vermeiden ist, ergänzt wird. Den Anliegen der Rekurrenten wird in der Weisung demzufolge teilweise schon Rechnung getragen. Es ist demnach nur noch zu prüfen, ob gemäss dem Vorsorgeprinzip eine weitergehende Beschränkung der Betriebszeiten über die Weisung des Gemeinderates hinaus notwendig ist.