Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit (Urteil BGer 1A.241/2004, E. 2.3). Hält das zu beurteilende Vorhaben die Planungswerte ein, gelten zusätzliche Massnahmen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (Urteil VGer ZH, VB.2008.00003, E. 4; vgl. Schrade/Loretan, a.a.O., N 34 b zu Art. 11). b) Die Benutzungszeiten des Spielplatzes werden in Art. 8 der Weisung des Gemeinderates vom 30. September 2015