Die Rekurrenten machen denn auch geltend, dass das geplante Vorgehen des Gemeinderates, erst bei Missständen eingreifen zu wollen, gegen das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG verstosse. Nach Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen. Das Vorsorgeprinzip wird in Art. 11 USG 8 A. Verwaltungsentscheide 1549