25 Abs. 1 USG wird somit nicht verletzt. 5.a) Da die Pflicht, Massnahmen bei der Quelle zu treffen, auch schon dort gilt, wo die Umweltbelastung die kritische Grenze noch nicht erreicht hat, ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob schon vorgängig Emissionsbegrenzungen notwendig sind (Schrade/Loretan, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N 19 zu Art. 11). Die Rekurrenten machen denn auch geltend, dass das geplante Vorgehen des Gemeinderates, erst bei Missständen eingreifen zu wollen, gegen das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG verstosse.