Ausserdem ist zu bedenken, dass es die klimatischen Bedingungen in der Schweiz nicht das ganze Jahr über zulassen, die Abende draussen zu verbringen. Im Übrigen gilt es zu wiederholen, dass sich das Wohnhaus der Rekurrenten wie der Spielplatz ebenfalls in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit der Lärmempfindlichkeitsstufe III befindet. Die Rekurrenten müssen sich, wie bereits oben dargelegt (E. 4.a), mehr Lärm gefallen lassen, als dies in einer Wohnzone der Fall wäre. c) Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass durch den Spielplatz übermässige Immissionen verursacht werden. Art. 25 Abs. 1 USG wird somit nicht verletzt.