Die Rekurrenten machen nicht geltend, dass sie sich während des ganzen Tages über die Lärmimmissionen stören würden, sondern nur am Mittag, am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen. Es ist deshalb lediglich zu beurteilen, ob zu den von den Rekurrenten geforderten Ruhezeiten übermässige Lärmimmissionen zu erwarten sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Lachen, Schreien oder Schimpfen von spielenden Kindern nicht von vornherein als unangenehm empfunden wird. Kinder und Jugendliche gehören mit all ihren Äusserungen zum Wohnen.