Im Anhang der Lärmschutz-Verordnung existieren keine Belastungsgrenzwerte für Kinderspielplätze oder dergleichen. Deshalb sind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15 USG zu prüfen. Gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Lärmbelastung im Einzelfall zu beurteilen, da es sich beim Lärm eines Kinderspielplatzes um menschlichen Verhaltenslärm handelt, der nicht messbar ist. Die Rekurrenten machen nicht geltend, dass sie sich während des ganzen Tages über die Lärmimmissionen stören würden, sondern nur am Mittag, am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen.