Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, Zürich 2015, S. 103). Die Rekurrenten machen geltend, es sei mit Lärmimmissionen zu rechnen, die diejenigen eines nicht störenden Betriebs klar überschreiten würden. Deshalb seien die Benutzungszeiten des Spielplatzes einzuschränken, insbesondere am Abend und über die Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen. Da sich die Parz. Nr. X in einer Zone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe III befindet, in der sogar mässig störende Betriebe zugelassen sind, greift das Argument der Rekurrenten nicht. Im Anhang der Lärmschutz-Verordnung existieren keine Belastungsgrenzwerte für Kinderspielplätze oder dergleichen.