Die Lärmbelastung ist in solchen Fällen im Einzelfall zu beurteilen, wobei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit der betreffenden Zone und die Lärmvorbelastung der betreffenden Zone massgebend sind. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3; Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, Zürich 2015, S. 103).