Vollzugbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Nicht alle Lärmarten lassen sich aber adäquat in Dezibel abbilden. Dies gilt insbesondere für menschlichen Verhaltenslärm, der ebenfalls von der Umweltschutzgesetzgebung erfasst wird, wenn er einer bestimmten Anlage, beispielsweise einem Kinderspielplatz oder einer Sportanlage zuzurechnen ist. Die Lärmbelastung ist in solchen Fällen im Einzelfall zu beurteilen, wobei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit der betreffenden Zone und die Lärmvorbelastung der betreffenden Zone massgebend sind.