Der Bau- und Zonenordnung lassen sich insofern keine Anhaltspunkte entnehmen, dass mit übermässigen Störungen auch Immissionen erfasst werden sollen, welche die Schranken des Umweltschutzes nicht überschreiten. Seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestimmt das Lärmschutzrecht des Bundes, insbesondere Art. 11 und 25 USG, welches Mass an Immissionen eine ortsfeste Anlage verursachen darf (Robert Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N 10 zu Art. 25). Nach Art. 25 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.