BauR in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform ist, da die Rekurrenten soweit ersichtlich keine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. b) Weiter ist zu prüfen, ob durch den Spielplatz Lärmimmissionen verursacht werden, die das zulässige Mass überschreiten. Aus den kantonalen Bestimmungen lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, welche Betriebe ihre Umgebung übermässig stören könnten. Der Bau- und Zonenordnung lassen sich insofern keine Anhaltspunkte entnehmen, dass mit übermässigen Störungen auch Immissionen erfasst werden sollen, welche die Schranken des Umweltschutzes nicht überschreiten.