SR 814.41) aufgrund einer Lärmvorbelastung der nächst höheren Stufe zugeordnet. Somit ist auf den genannten Parzellen Lärm von mässig störenden Betrieben zugelassen. Die Rekurrenten müssen sich folglich mehr Lärm gefallen lassen, als dies in einer Wohnzone, welche gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG primär ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten soll, der Fall wäre. Zudem befindet sich auf der Parzelle der Rekurrenten ein Wohnhaus, welches gemäss Art. 6 BauR in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform ist, da die Rekurrenten soweit ersichtlich keine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen.