Bei einem Spielplatz, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um eine ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG. Das Lärmschutzrecht des Bundes ist somit anwendbar (Urteil BGer 1A.73/2001, E. 2.1). Gemäss dem kommunalen Zonenplan gilt auf der Parz. Nr. X und auf der Parz. Nr. Y der Rekurrenten die Lärmempfindlichkeitsstufe III, obwohl die Parzellen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegen, in der normalerweise die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt. Die Lärmempfindlichkeitsstufe wurde nach Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) aufgrund einer Lärmvorbelastung der nächst höheren Stufe zugeordnet.