gen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen (Art. 26 Abs. 2 BauG). In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 6 des kommunalen Baureglementes der Gemeinde Z. (BauR) Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Im vorliegenden Fall ist der geplante Spielplatz auf dem Schulhausgelände gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BauG offensichtlich zonenkonform. Die Zonenkonformität des geplanten Spielplatzes wird von den Rekurrenten auch nicht bestritten. Bei einem Spielplatz, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um eine ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG.