Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz. Würde A. nicht dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellt, würde der rechtswidrige Zustand lange bzw. auf unbestimmte Zeit fortdauern (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 59). Weil die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nur für die Zukunft gilt, ist schliesslich davon auszugehen, dass A. im Vertrauen auf die Befreiungsverfügung vom 22. Januar 2009 getroffene Dispositionen ohne erhebliche Nachteile rückabwickeln kann (namentlich die Kündigung der bisherigen Versicherung). Departement